Software-Nutzungsrechte

Inhalt

  1. Geltung der Bedingungen
  2. Regelungen für itam-Software
    1. Loginscript
    2. Tools
    3. Auftragsprogrammierungen
    4. Abtretung der Rechte
  3. Software von Drittherstellern
  4. Haftung gegenüber Dritten
  5. Ende der Nutzungsrechte an itam-Software
  6. Haftungsausschluss

1. Geltung der Bedingungen

Gestützt auf das Urheberrechtsgesetz gelten diese Bestimmungen ausschliesslich für alle Software die von it and more… ag, kurz itam,

  1. erstellt wurde und itam über die Urheberrechte verfügt und
  2. Software von Drittherstellern für die itam im Rahmen der Lizenzbestimmungen über ein Nutzungsrecht auf Kundensystemen verfügt und
  3. Auftragsprogrammierungen die von itam ausgeführt wurden.

Die unter 1. erwähnte Software wird im Weiteren kurz itam-Software genannt. Weitere Informationen über die Funktionen der itam-Software sind auf www.itam.ch zu finden.

Nicht davon betroffen ist Software, für die der Kunde eigene Lizenzen erworben hat respektive Software die für die vorgesehene Nutzung frei verfügbar ist.

Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Itam ist berechtigt diese Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne Anzeige anzupassen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der it and more… ag.

2. Regelungen für itam-Software

Itam räumt in allen Fällen den Kunden nur ein Nutzungsrecht ein. Für itam-Software sind nicht erlaubt (nicht abschliessende Aufzählung): Weitergabe, Verkauf, Modifikation, Reengineering, Deassemblierung, Weiterverwendung in Drittsoftware etc. soweit dies nicht in den folgenden Bestimmungen oder einem separaten Vertrag geregelt ist.

2.1. Loginscript

Als Loginscript gilt die itam-Software, die beim Anmelden eines Benutzers gestartet wird. Itam räumt den Kunden für das von itam verwaltete System ein uneingeschränktes Nutzungsrecht des Loginscripts für die Dauer der Systembetreuung ein.

Geht die Systembetreuung an Dritte über verliert der Kunde dieses Nutzungsrecht oder muss eine einmalige Lizenzgebühr bezahlen (siehe Abschnitt 5).

Es besteht kein Anspruch auf Lizenzierung.

2.2. Tools

Als Tools gilt die itam-Software, die itam zur effizienten Installation, Konfiguration, Überwachung etc. von EDV-Systemen hergestellt hat. An dieser itam-Software hat itam ein ausschliessliches Nutzungsrecht. Jegliche Nutzung durch nicht itam-Mitarbeiter oder Beauftragte ist widerrechtlich und berechtigt itam zu Schadenersatz im Sinne des Urheberrechts.

2.3. Auftragsprogrammierungen

Als Auftragsprogrammierungen gelten Programme, Scripts etc., die ausschliesslich für einen Kunden programmiert wurden. Nicht darunter fällt Software, die nur Anpassungen von itam-Software darstellen resp. zu wesentlichen Teilen aus itam-Software bestehen.

An Software die unter diesem Titel erstellt wurde, erhält der Kunde ein uneingeschränktes Nutzungsrecht. Die Lizenzgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Programmierauftrag abgegolten.

Das Urheberrecht verbleibt bei itam.

2.4. Abtretung der Rechte

Itam kann die Rechte an itam-Software jederzeit ganz oder teilweise an Dritte abtreten.

3. Software von Drittherstellern

Itam kann im Rahmen der Systeminstallation und -Betreuung auf die Software Dritter zurückgreifen, sofern itam über ein entsprechendes Nutzungsrecht verfügt.

Kunden erhalten für diese Software KEINE Nutzungsrechte, ausser sie erwerben eigene Lizenzen dieser Software. Eine Nutzung durch den Kunden ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese Software auf dem Kundensystem durch itam installiert wurde.

Eine Nutzung solcher Software durch den Kunden stellt automatisch eine Verletzung dieser Nutzungsbedingungen dar und berechtigt den Urheber der Software zu Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kunden.

4. Haftung gegenüber Dritten

Für Missachtungen der Lizenzrechte für Software von Drittherstellern im Sinne von Abschnitt 3 und daraus entstehende Schadenersatzforderungen des Rechteinhabers gegenüber itam haftet der Kunde.

5. Ende der Nutzungsrechte an itam-Software

Geht die Systembetreuung an Dritte weiter enden die Nutzungsrechte für itam-Software gemäss den obigen Bestimmungen. itam muss die Möglichkeit gegeben werden, itam-Software und Software von Drittherstellern für die nur itam ein Nutzungsrecht hat, von den Kundensystemen zu entfernen. Es gilt eine einmonatige Übergangsfrist.

Erhält itam innerhalb eines Monats nach Systemübergabe keinen Zugriff um dies zu vollziehen oder den Vollzug von Dritten zu überprüfen, ist itam berechtigt einmalig eine Lizenzgebühr für die ausschliessliche Nutzung zu verlangen die sich nach der Anzahl Server- und Clientsysteme sowie der sich auf den Kundensystemen befindlichen itam-Software richtet.

Der Kunde ist jederzeit dafür verantwortliche, dass diese Nutzungsbestimmungen für itam-Software und die Software von Drittherstellern gemäss Abschnitt 3 eingehalten werden.

Stellt itam nachträglich eine widerrechtliche Verwendung oder Verbreitung von itam-Software fest, kann itam Schadenersatz gegenüber dem Kunden geltend machen. Ausserdem ist itam berechtigt eine allfällige Missachtung der Urheberrechte von Software von Drittherstellern gemäss Abschnitt 3 den jeweiligen Rechteinhabern anzuzeigen.

6. Haftungsausschluss

Itam lehnt jegliche Haftung für Schäden aus der Anwendung von itam-Software und der widerrechtlichen Nutzung von Software von Drittherstellern ab.

Lenzburg, im November 2012, Version 1.3/Wu